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In der Erhebung einer Räumungsklage ist ein Widerspruch zur Fortsetzung des Mietverhältnisses zu sehen; §§ 545, 573 c BGB; 167 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 10/14, 25.06.2014
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Ein unentgeltliches Nutzungsverhältnis, das keinen Kündigungsschutz genießt und vom "Vermieter" jederzeit beendet werden kann, begründet keinen Vertrauenstatbestand, der Grundlage für eine Berücksichtigung dieses Überlassungszeitraums im Wege analoger Anwendung des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB sein könnte.

Ein Widerspruch zur Fortsetzung des Mietverhältnisses binnen zwei Wochen ab Ende des Mietverhältnisses kann auch in der Erhebung einer Räumungsklage zu sehen sein.

Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gilt auch für die Widerspruchsfrist des § 545 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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