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Schadenersatz wegen nicht entfernten Kuhfladens; §§ 280, 286 BGB
LG Köln, AZ: 9 S 217/09, 31.03.2010
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Verschmutzungen, die durch den Viehtrieb entstanden und im Rahmen eine Nachbarvereinbarung zu entfernen sind, können bei einer nicht in dem vereinbarten Maße vorgenommenen Reinigung Schadensersatzansprüche auslösen.

Nach einem Viehtrieb muss die Straße nicht "klinisch rein" hinterlassen werden. Gewisse Farbabzeichnungen auf der Straße sind nicht zu vermeiden und müssen vom Kläger auch nach Abschluss der Nachbarvereinbarung hingenommen werden.

Allerdings ist es im Hinblick auf die Nachbarvereinbarung nicht ausreichend, lediglich die gröbsten Verschmutzungen zu entfernen. Es genügt nicht, nur mit einer Schippe die Kuhfladen zu beseitigen. Es ist vielmehr erforderlich die Verschmutzungen zum Beispiel mit einer Kehrmaschine gründlich zu entfernen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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