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Tiere (hier: Pony) dürfen nicht tätowiert werden; §§ 1 S. 2, 6 Abs. 1 S. 1, 16 a S. 1 TierSchG
VG Münster, AZ: 1 L 481/10, 04.10.2010
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Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres (hier: Schimmelpony) stellt einen Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG dar. Diese Vorschrift verbietet es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Das Einstechen von Farbpigmenten mittels Nadeln in die Haut ist nach der allgemeinen Erkenntnislage mit Schmerzen verbunden.

Aus dem Tierschutzgesetz folgt kein die Schmerzzufügung gestattender vernünftiger Grund. Er ergibt sich nicht aus dem Hinweis des Antragstellers auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG, wonach eine Betäubung nicht erforderlich ist, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt.

Zwar erfolgen Tätowierungen am Menschen im Regelfall ohne Betäubung, was allerdings nicht bedeutet, dass der mit derartigen Eingriffen in die Haut verbundene Schmerz bei einem Tier zu vernachlässigen ist.

Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssen deshalb sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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