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Antrag nach § 712 ZPO kann in der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeholt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 65/14, 02.07.2014
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Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Räumung eines Geschäftslokals nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre.

Ein im Berufungsrechtszug gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO gestellter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gilt nur für diese Instanz und wirkt nicht über den Erlass des Berufungsurteils hinaus, so dass er nicht den erforderlichen Antrag nach § 712 ZPO ersetzen kann, der dahin geht, dass das Berufungsgericht auch gegenüber seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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