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Nur unstreitige materiellrechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen; §§ 104, 106 Abs. 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 539/11, 14.05.2014
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Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungs-anspruch können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - NJW-RR 2010, 718).

Es bedarf einer materiell-rechtlicher Prüfung und weiterer Tatsachenaufklärung, wenn der Beklagte einwendet, alle Kostenerstattungsansprüche an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten und die Klägerinnen davon in Kenntnis gesetzt zu haben.

Eine Prüfung der Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Aufrechnung der Klägerinnen nach §§ 406 oder 407 BGB gegen sich gelten lassen müsste, betrifft materielles Recht und erfordert weitere Tatsachenaufklärung, da der Rechtspfleger zu prüfen hätte, ob der Schuldner von der Abtretung der Forderung wusste.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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