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Absolute Fahruntüchtigkeit eines Kutschers bei 1,1 Promille BAK; §§ 316 StGB, 24 StVO
OLG Oldenburg, AZ: 1 Ss 204/13, 24.02.2014
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Eine Pferdekutsche ist als Fahrzeug im Sinne von §§ 316 StGB, 24 StVO anzusehen.

Eine Kutsche ist zwar nicht in ihrer Geschwindigkeit, wohl aber mit Blick auf Fahrzeuggröße und -gewicht sowie Wendigkeit einem PKW vergleichbar. Die grundsätzlich gefahrsenkende, geringere Geschwindigkeit der Kutsche wird durch die gefahrerhöhende besondere Unberechenbarkeit des zu lenkenden Pferdes wieder aufgewogen.

Der Grenzwert von 1,1 ‰ BAK ist für die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern auf den Führer einer Pferdekutsche für übertragbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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