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Zu den Anforderungen an ein verwaltungsgerichtliches Zulassungsverfahren zur Berufung; § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO
OVG Greifswald, AZ: 1 L 195/10, 14.09.2012
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Für die Frage der formellen Beschwer ist diese Antragstellung unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens insoweit von besonderer Bedeutung, als das Begehren lediglich darauf zielt, dass"möglichst" ungeschwärzte Kopien dieser Rechnungen übersandt werden. An dieser Formulierung hält der Kläger ausweislich der Begründung des Zulassungsantrages ausdrücklich fest.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen.

Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Berufung Zulassung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop