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Zur Offenlegung der Bewirtungskosten für den eingeladenen US-Präsidenten; § 5 Nr. 3 InfFrG MV
VG Schwerin, AZ: 1 A 389/07, 27.08.2010
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Ein Bürger hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm Kopien sämtlicher Rechnungen der Amtshilfe leistenden Behörden anderer Bundesländer einschließlich des dort jeweils ausgewiesenen Gesamtbetrages zur Verfügung gestellt werden.

Sein Anspruch geht aber nicht dahin, dass er jede dieser Rechnungen ohne jegliche Schwärzung erhält. Vielmehr dürfen etwaige in den Rechnungen enthaltene sonstige inhaltliche Angaben zu den Einzelheiten der Personal- und Sachkosten durch Schwärzung oder auf andere Weise unkenntlich gemacht werden.

§ 5 Nr. 3 IFG berechtigt und verpflichtet die auf Informationszugang in Anspruch genommene Behörde, einen Antrag abzulehnen, soweit und solange es um die Offenbarung von Informationen anderer Behörden geht, die ihrerseits nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes unterfallen, und diese Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist.

Allerdings beinhaltet der Informationszugangsanspruch keinen (gebundenen) Anspruch auf Überlassung von Kopien, selbst wenn keine Ablehnungsgründe nach den §§ 5 bis 8 IFG M-V vorliegen. Vielmehr steht dem Bürger bezüglich der Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs allein das Wahlrecht zwischen einer schriftlichen oder mündlichen Auskunft oder aber auf Zugänglichmachung der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, zu (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IFG M-V).

Eine rechtliche oder inhaltliche Prüfung der Gründe, aus denen die "fremden" Behörden die Einwilligung in die Offenbarung versagt haben, findet nicht statt.
Das VG Schwerin stellte fest, dass ein Bürger einen Anspruch auf Auskunft der entstandenen Kosten anlässlich eines Besuches des US-Präsidenten besitzt. Dabei hat das in Anspruch genommene Land notfalls auch die übrigen, von dem Besuch betroffenen Länder um Auskunft zu ersuchen. Eine Gefahr für die Staatssicherheit sah das Gericht hierin nicht, sofern einzelne Rechnungen mit Schwärzungen versehen waren. Dies ist beachtlich in Anbetracht der Tatsache, dass der staatlich behütete Kläger eine mehrjährige Haftstrafe zum Zeitpunkt der Entscheidung verbüßte und die "Bewirtungskosten" des US-Präsidenten sich vorliegend auf 5,72 Millionen Euro beliefen und somit die Bewirtungskosten des Klägers nicht nur geringfügig überschritten haben dürften.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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