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Beschluss über die Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen ist nichtig; §§ 49 Abs. 1 WEG; 91, 543 Abs. 2 ZPO
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 141/13, 16.04.2014
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Ist in der Teilungserklärung zwingend eine einheitliche Instandhaltungsrücklage zu bilden, so stellt ein Beschluss, dass die Rücklage in Zukunft wieder so geführt wird, wie dies der Teilungserklärung und der Rechtslage entspricht, eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.

Ein Mehrheitsbeschluss, wonach abweichend von der Teilungserklärung getrennte Rücklagen gebildet werden sollen bzw. Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen abweichend von der Teilungserklärung nur durch Wohnungseigentümer oder Eigentümer eines Stellplatzes gezahlt werden sollen, ist nichtig (vgl. BGH, NZM 2009, Seite 866; BGH, NJW 2010, Seite 2654).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft Anfechtungsklage Rücklagenbildung Beschlussfassung rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit Beschlusskompetenz Beschlußkompetenz Eigentümerversammlung Teilungserklärung Gemeinschaftsordnung