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Hausverwalter darf für seine Kunden keine Werklohnprozesse führen; §§ 3, 5 Abs. 1 RDG; 3, 4 Nr. 11 UWG
OLG Düsseldorf, AZ: 20 U 16/14, 17.06.2014
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Eine Mitwirkung an der Führung eines Rechtsstreits, auch in einer Werkvertragsache, in Gestalt der Abfassung von Schriftsätzen für das Gericht, sieht der Senat unter Rückgriff auf die Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG aber nicht als eine Nebenleistung des an sich von § 5 Abs. 2 RDG begünstigten Hausverwalters an. Hier ist vielmehr das Erfordernis der Kompetenz eines Rechtsanwalts in den Blick zu nehmen und dabei auf die Bedeutung der Rechtsfrage für den Rechtssuchenden abzustellen (BGH NJW 2013, 59, Rn. 26ff.).

Beiträge zur Führung eines Werklohnprozesses für Kunden erfolgen nicht im Sinne der Vorschrift "im Zusammenhang mit einer Hausverwaltung", mag der dem Streit zugrunde liegende Auftrag auch das verwaltete Haus betroffen haben und vom Verwalter für den Eigentümer erteilt "und betreut worden sein.

Die Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG, nämlich Inhalt und Umfang der angeblichen Nebenleistung sowie sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, und die dort geforderte "Berücksichtigung der Rechtskenntnisse" schließen es aus, die Mitwirkung an einer Prozessführung als Nebenleistung zu einer Hausverwaltung zu würdigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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