Detailansicht Urteil
Forderung "Betriebskostennachzahlung" im Insolvenzverfahren
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 295/10, 13.04.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mieterinsolvenz Insolvenzverfahren Mieter Vermieter Betriebskostennachforderung Betriebskostennachzahlung einfache Insolvenzforderung Forderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop § 109 InsO Insolvenzschuld Masseschuld
Ähnliche Urteile
- Belegeinsicht verweigert: Mieter kann Betriebskostennachzahlung verweigern; §§ 259, 556 BGB
- Belege der Betriebskostenabrechnung sind beim Vermieter einzusehen; § 535 Abs. 2 BGB
- Pauschale oder Betriebskostenvorauszahlung? - Unklarheit geht zu Lasten des Vermieters; §§ 305c, 556 BGB
- Bei fehlender Angabe der zu zahlenden Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung auch ohne Nennung als vereinbart; §§ 556 abs. 1 und 2 BGB
- Zur Vereinbarng der Betriebskosten genügt Verweis auf die Betriebskostenverordnung; §§ 535, 556 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Sondereigentum Nachbarrecht Kurioses Teilungserklärung Wirtschaftsplan Jahresabrechnung Treppenlift Tierhaltung Anfechtungsklage Veränderung Eigenbedarfskündigung Mietminderung Garage Beirat Wurzeln Abschleppen Miete Schimmel Makler Gemeinschaftseigentum Verwaltungsbeirat Protokoll Nutzungsentschädigung Organisationsbeschluss Verwalter Telefonwerbung Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Verkehrsunfall Beschluss Einstimmigkeit Arzthaftung Kündigung Eigentümerversammlung Abmahnung
Social Networks
Unsere Autoren
![Frank Dohrmann](img/iurado/autor-dohrmann.png)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
![Stefan Specks](img/iurado/autor-specks.png)
Rechtsanwalt
Düsseldorf
![Liubov Zelinskij-Zunik](img/iurado/autor-zelinskij.png)
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!