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Aufteilungsplan hat keine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter; §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 22 Abs. 1 S. 1, 46 WEG
LG Itzehoe, AZ: 11 S 94/12, 14.01.2014
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Den Angaben im Aufteilungsplan kommt jedoch nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu (BGH NJW-RR 2010, 667 f).

Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe des Sondereigentums und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäude ersichtlich zu machen, und nicht, die Rechte der Wohnungs- und teileigentümer hinsichtlich der Nutzung des Gemeinschaftseigentums zu bestimmen.

Nur Nutzungsbestimmungen in der Teilungserklärung selbst kann der Charakter einer Vereinbarung zukommen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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