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Abrechnung nach Miteigentumsanteilen zulässig, wenn das Verhältnis der Gesamtkosten zu den individuellen Kosten des Mieters erkennbar ist, § 556 BGB
LG Essen, AZ: 15 T 62/14, 22.07.2014
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Bei Abrechnung nach Miteigentumsanteilen bestehen zwar keine Bedenken gegen die
Bezugnahme auf eine beigefügte Hausgeldabrechnung, soweit sich ihr die wesentlichen Kriterien - Höhe der Gesamtkosten, Art des Abrechnungsschlüssels und Höhe der darauf folgenden individuellen Kosten - entnehmen lassen und der Vermieter in die eigene Abrechnung die Vorauszahlungen des Mieters einstellt.

Die Hausgeldabrechnung der WEG genügt den obigen Anforderungen jedoch nicht.
Zwar ist ihr beispielsweise zur Position BGA (Grundbesitzabgaben) zu entnehmen, dass die Gesamtkosten 16.482,75 € betrugen, die Umlage nach MEA (Miteigentumsanteilen) erfolgt und auf die Wohnung der Beklagten ein Betrag von 470,83 € entfällt. Die Herleitung dieses Betrags mithilfe der individuellen Miteigentumsanteile im Verhältnis zu den Gesamt-Miteigentumsanteilen ist aus der Abrechnung aber nicht erkennbar. Entsprechendes gilt hinsichtlich des nach Personen abgerechneten Wasser, für das der Abrechnung weder die Gesamt-Personenzahl, noch die für die Wohnung der Beklagten zugrunde gelegte Personenzahl zu entnehmen ist.
Die Auffassung des LG Essen ist zumindest bedenklich, als die Kammer davon ausgeht, das auch denn nach Miteigentumsanteilen abrechnet werden darf, wenn im Mietvertrag als Kostenverteilerschlüssel Qudratmeter angegeben sind. Vielleicht hatte das Landgericht wegen anderer Bedenken in der Abrechnung dieses Problem so aber auch gar nicht berücksichtigt. Das AG Erfurt (5 C 51/12) hatte insoweit eine andere Auffassung vertreten. Insgesamt ist die Rechtslage unklar, nach welchen Verteilerschlüsseln ein Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter abrechnen darf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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