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Abrechnung nach Miteigentumsanteilen zulässig, wenn das Verhältnis der Gesamtkosten zu den individuellen Kosten des Mieters erkennbar ist, § 556 BGB
LG Essen, AZ: 15 T 62/14, 22.07.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Auffassung des LG Essen ist zumindest bedenklich, als die Kammer davon ausgeht, das auch denn nach Miteigentumsanteilen abrechnet werden darf, wenn im Mietvertrag als Kostenverteilerschlüssel Qudratmeter angegeben sind. Vielleicht hatte das Landgericht wegen anderer Bedenken in der Abrechnung dieses Problem so aber auch gar nicht berücksichtigt. Das AG Erfurt (5 C 51/12) hatte insoweit eine andere Auffassung vertreten. Insgesamt ist die Rechtslage unklar, nach welchen Verteilerschlüsseln ein Wohnungseigentümer gegenüber seinem Mieter abrechnen darf.
Verbundene Urteile
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AG Erfurt, AZ: 5 C 51/12, 14.08.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Nebenkostenabrechnung Betriebskostenabrechnung Verteilerschlüssel qm Personenzahl Miteigentumsanteile MIetvertrag Miter vermieter
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