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Urteil, welches nicht alle Wohnungseigentümer als Beklagten erfasst, ist nicht nichtig; §§ 62, 138 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 110/13, 04.04.2014
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Ein verfahrensfehlerhaft nicht alle notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) erfassendes Urteil ist auch dann nicht unwirksam, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob Teile einer Wohnungseigentumsanlage im Gemeinschafts- oder im Sondereigentum stehen.

Wird eine Akte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens.

Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Mangels in Betracht (vgl. BGH, IX ZR 193/93, BGH, IX ZR 141/04). Derartige Ausnahmefälle sind in der Rechtsprechung angenommen worden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (BGH, II ZB 2/05), bei einem Urteil mit in sich widersprüchlichem oder unbestimmtem Tenor (BGH, IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 246) und bei Entscheidungen, die gegen eine nicht existente Partei ergangen (BGH, II ZB 9/09) oder auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet waren (BGH, IX ZR 244/92).

Auch kommt dem rechtsfehlerhaften Erlass eines nicht alle notwendige Streitgenossen erfassenden Urteils nicht ein solches Gewicht zu, dass es gerechtfertigt erscheint, die Erfordernisse der Rechtssicherheit hintanzustellen und dem Urteil die Wirksamkeit zu versagen.

Das gilt umso mehr, als ein solches Urteil keine Bindungswirkung gegenüber den nicht an dem Rechtstreit beteiligten Streitgenossen entfaltet. Zwar sind auch derartige Urteile der formellen und materiellen Rechtskraft fähig (BGH, V ZR 246/94; BGH, VIII ZR 277/87, Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 31 mwN), was selbst bei Entscheidungen über das Bestehen von Dauerschuldverhältnissen hinzunehmen ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134).

Ihre Wirkung ist aber auf die in den Prozess einbezogenen Streitgenossen beschränkt (Zöller, aaO). Das führt bei unterstellter notwendiger Streitgenossenschaft vorliegend dazu, dass nur zwischen den an dem Vorprozess beteiligten Parteien und damit auch zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits feststeht, dass die Terrassenfläche im Sondereigentum des Beklagten (und als Folge hiervon nicht im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer) steht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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