Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassen einer zweckwidrigen Nutzung entsteht bei jeder Neuvermietung erneut, §§ 199, 242, 1004 BGB; 10 Abs. 3, 15 Abs. 3 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 18/13, 25.06.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Abstellraum oder Hobbyraum ausgewiesenen Raumes zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist (vgl. zuletzt BGH ZMR 2011).

Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf abgestellt, dass ein Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer auf Unterlassung der Nutzung zu Wohnzwecken besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wohnnutzung im konkreten Fall möglicherweise nicht störend ist. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob eine behördliche Genehmigung zur Umsetzung der Räume vorliegt.

Die im Rahmen des Einwands der Verwirkung für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt daher mit jeder neuen Einwirkung jeweils neu zu laufen (BGH NJW-RR 2006, 235; vgl. auch BGH GRUR 2012, 928).

Wird das Teileigentum wiederholt zweckbestimmungswidrig als Wohnraum vermietet, stellt jede neue Vermietung eine neue - wenngleich auch weitgehend gleichartige - Störung im Sinne von § 1004 BGB, §§ 14, 15 WEG dar, die jedenfalls einen erneuten Unterlassungsanspruch begründet.
Die Entscheidung des LG Frankfurt wurde mittlerweile vom BGH (V ZR 178/14) bestätigt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentum Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsmissbrauch verwirkung Verjährung neu entstehender Anspruch Wiederholung Sondereigentum Nutzungsänderung Zustimmung Beeinträchtigung Genehmigung bauliche Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Hobbyraum Kellerraum Lärm Immissionen dachboden spitzboden ausbau