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Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages muss bis zum Ablauf des Mietvertrages ausgeübt werden; §§ 535, 568 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 167/98, 06.12.2000
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Haben die Mietvertragsparteien eine feste Laufzeit des Vertrages vereinbart und dem Mieter eine Verlängerungsoption eingeräumt, ohne hierfür eine Frist zur Geltendmachung vorzusehen, so ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung davon auszugehen, daß die Option bis zum Ablauf des befristeten Mietvertrages ausgeübt werden muß.

Nach Fristablauf hatte sich das Mietverhältnis zunächst gemäß § 568 BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und war sodann vom Vermieter unter Einhaltung der normalen Kündigungsfristen gekündigt worden. Die vom Mieter erst nach regulärem Fristablauf ausgeübte Option war verspätet und konnte keine Wirkungen mehr entfalten.

Der Umstand, daß sich das Mietverhältnis gemäß § 568 BGB mangels eines rechtzeitigen Widerspruchs des Vermieters auf unbestimmte Zeit fortsetzt, führt nicht dazu, daß die Option nunmehr auch nach dem regulären Fristablauf ausgeübt werden könnte.

§ 568 BGB will durch seine Fiktion lediglich den Eintritt eines vertragslosen Zustandes verhindern. Er bewirkt ein Fortbestehen des Mietvertrages mit dem vereinbarten Inhalt, allerdings mit Ausnahme der Regelungen, die sich auf den Zeitablauf beziehen und der Fortsetzung auf unbestimmte Zeit entgegenstehen würden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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