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Grundstückserwerber darf formunwirksamen Mietvertrag nach § 550 BGB kündigen; §§ 242, 542, 550, 566 Abs. 1, 567 Satz 1, 578 Abs. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 146/12, 30.04.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop mieter vermieter Mietvertrag Klausel unbestimmter Mietgegenstand Schriftform Kündigung ordenliche Außérordentliche Fristgerechte Gewerbemietrecht Gewerbemietvertrag gewerbliches Mietracht Geschäftsraummiete Schriftsformerfordernis
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