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Zur Erstattungsfähigkeit eines vorgerichtlichen Privatgutachtens, § 91 Abs. 1 ZPO
OLG Köln, AZ: 17 W 204/13, 20.01.2014
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Die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten können nur ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden (BGH NJW, 2008, 1597).

Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert.

Die Kosten eines Privatgutachtens sind aber dann erstattungsfähig, wenn das Privatgutachten im Einverständnis beider Parteien von dem gerichtlicherseits bestellten Sachverständigen verwertet und benutzt worden ist und dieser sogar entsprechende eigene Aufwendungen in diesem Umfange erspart hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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