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formell unwirksame Betriebskostenabrechnung bei preisgebundenem Wohnraum
LG Essen, AZ: 15 S 73/10, 31.03.2010
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Nach §§ 20 Abs. 4 S. 1, 4 Abs. 7 NMV sind die Betriebskostenabrechnungen im preisgebundenen Wohnraum zu erläutern. Hierfür ist es erforderlich, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, den Vorwegabzug nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen (vgl. insoweit BGH NZM 2007, 244; allgemein zur Erläuterungspflicht Schmidt / Futterer- Langenberg, MietR, 9. Aufl., § 556 Rn. 374 ff).

Diese Möglichkeit räumt eine Betriebskostenabrechnung nicht ein, wenn dort nur nicht nachvollziehbare Kostenanteile dem gewerblichen Bereich zugeordnet werden . Bei dieser Sachlage stellt sich die Abrechnung als solche dar, bei der lediglich sog. "bereinigte Kosten" eingestellt werden, denn es macht aus Sicht des Mieters keinen Unterschied, ob er nur die auf den Wohnbereich entfallenden "Gesamtkosten" mitgeteilt bekommt oder ob zusätzlich noch der Kostenanteil des gewerblichen Bereichs mitgeteilt wird, ohne dass er auch nur rechnerisch nachvollziehen könnte, wie der Vermieter diesen Teil ermittelt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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