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Rückwirkende Verwalterbestellung unzulässig/keine gerichtliche Geltendmachung von Wohngelder durch Verwalter ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft; §§ 27, 28 WEG
OLG Brandenburg, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
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Die Rückwirkung der Verwalterbestellung und Einberufungsmängel haben nicht dessen Nichtigkeit zur Folge, sondern können allenfalls eine Anfechtbarkeit begründen.

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ist die Verwalterin außerdem berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern sie hierzu ermächtigt ist. Die gerichtliche Geltendmachung setzt nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG eine Ermächtigung der Wohnungseigentümer voraus.

Ist dem Wirtschaftsplan ein anderer als der gesetzliche bzw. vereinbarte Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt, ist der Wirtschaftsplan fehlerhaft und damit zwar generell anfechtbar, nicht aber nichtig.

Der Wirtschaftsplan ist durch eine spätere Jahresabrechnung weder überholt noch hat er seine Bedeutung verloren. Soweit der fällige Vorschuss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nicht gezahlt ist, kommt diesem Beschluss nur eine dem Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung zu.

Die Wohnungseigentümer bezwecken grundsätzlich keine Schuldumschaffung im Sinne einer Novation, d. h. Aufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und vollständige Ersetzung durch den Beschluss über die Jahresabrechnung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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