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Eigentümerbeschluss über Vertrag mit Drittem ist subjektiv auszulegen, §§ 133, 157 BGB/ Zum Rechtsmissbrauch der Anfechtung eines unbestimmten Beschlusses/ Zusatzhonorar in Verwaltervertrag gilt nicht als AGB
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 393/13, 12.06.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsmissbrauch Anfechtungsklage beschluss verwaltervertrag Vertrag mit Dritten Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottorp
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Zum einen dürfte die Entscheidung historisch sein, als es nach fast 7-jähriger Verfahrensdauer die letzte Entscheidung nach dem alten WEG-Recht gewesen sein dürfte.
Zum anderen hat der Senat in allen drei Rechtsansichten daneben gelegen. Dies ist dem Senat anscheinend selber aufgefallen, was an der häufigen Erwähnung einer rechtsmissbräuchlichen unschwer zu erkennen ist.
Dass Eigentümerbeschlüsse im vorliegenden Verfahren nicht mehr objektiv auszulegen sind und allein die Anwesenheit des Eigentümers in der Eigentümerversammlung Klarheit über einen unbestimmt gefassten Beschluss geben soll, ist schon starker Tobak.
Offensichtlich wollte das OLG der Gemeisnchaft die Rückgängigmachung des gefassten Beschlusses ersparen. Dabei wurde das Recht arg gebogen.
Auch die Auffassung zur Anwendung der §§ 307 ff BGB auf Honorarvereinbarungen im Verwaltervertrag mit der Begründung zu verneinen, die betroffene Eigentümergemeinschaft sei ein Unikum und dem Senat seien kaum derartige Vereinbarungen bekannt, lässt die Annahme einer allgemeinen Geschäftsbedingung nicht entfallen.
Denn die Kenntnisse des Senates von der Besondedrheit der betroffenen WEG lassen die Anwendung der §§ 307 ff BGB nicht entfallen. Entscheidend für die Annahme einer AGB ist allein die Tatsache, dass der Verwender (hier: der Verwalter) der AGB diese für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen eingesetzt hat, auch wenn diese nur bisher einmal verwendet wurde. Nicht aber entscheidend kann es sein, ob dem OLG-Senat in der Praxis derartige Vereinbarungen von anderen Verwaltern nur selten bekannt wurden.
Denn ob eine AGB vorliegt, richtet sich nach dem Verwender einer Klausel und nicht nach der Üblichkeit einer derartigen Klausel anderer Verwalter.