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Die Zuständigkeit der WEG-Gerichte richtet sich nach dem Gegenstand, nicht nach der Person des Klägers; §§ 43 Nr. 1 WEG, 72 Abs. 2 GVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 56/12, 21.06.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zuständigkeit WEG-Sache rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Prozessstandschaft
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