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Beseitigungsanspruch baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums
AG Bottrop, AZ: 20 C 51/10, 24.02.2011
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Nimmt ein Wohnungseigentümer Veränderungen (hier: Müllstellplatz, Gartenlaube, Versorgungsrohr) an Gemeinschafts- oder fremden Sondereigentum vor, kann ein Miteigentümer die Beseitigung verlangen. Diese Veränderungen stellen bauliche Veränderungen dar und betreffen das Gemeinschaftseigentum, insoweit bedarf es zur Vornahme dieser Veränderung der Zustimmung aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümergemeinschaft Wohnanlage Miteigentümer Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen Veränderung Gemeinschaftseigentum Gemeinschaftsgrundstück Sondernutzungsrecht Entfernung Beseitigung § 43 WEG 22 14 1004 BGB bauliche Veränderung Zustimmung aller optische Beeiträchtigung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Eingriff Beschädigung intensivere Nutzung bauliche Substanz