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Eigentümerversammlung in Wohnung des Verwalters bei Streitigkeiten nicht zulässig; §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 3 und 5, 28, 46 Abs. 1 WEG
AG Büdingen, AZ: 2 C 359/12, 07.04.2014
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Eine Anfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 WEG zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Es handelt sich insoweit also um eine gesetzlich vorgeschriebene notwendige Streitgenossenschaft und nach § 62 ZPO werden bei einer notwendigen Streitgenossenschaft, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

Damit allen Wohnungseigentümern die Teilnahme ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Eigentümerversammlung verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein.

Aufgrund bestehender erheblicher Differenzen zwischen der einem Eigentümer und der Verwalterin muss die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort stattfinden und darf nicht in der Wohnung der Verwalterin und deren Ehemann durchgeführt werden.

Jedem Wohnungseigentümern muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5 WEG der Gesamtplan bzw. die Gesamtabrechnung sowie mindestens der Einzelplan bzw. die Einzelabrechnung für sein Wohnungseigentum mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt werden.

Der Beschluss, wonach auf Wirtschaftspläne verzichtet werden könne, verstößt gegen § 28 WEG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.

Offene Treuhandkonten, bei den der Verwalter Vollrechtsinhaber ist, sind nicht mehr zulässig (vgl. Bassenge in: Palandt, Kommentar zum BGB, § 27 WEG, Rdnr. 10). Dies folgt auch aus § 27 Abs. 5 S. 1 WEG, wonach der Verwalter verpflichtet ist, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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