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Kein Anspruch eines türkisch-sprachigen Wohnungseigentümers auf Duldung einer Parabolantenne; §§ 14, 21, 22 Abs. 1 WEG, Art 5 Abs. 1 S 1 Alt. 2, 14 Abs. 1 GG
OLG Celle, AZ: 4 W 89/06, 10.07.2006
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Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung einer Parabolantenne ist zu verneinen, wenn keine vorrangige Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §§ 21 ff. WEG erfolgt, da das Recht der Wohnungseigentümer zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen durch eine gerichtliche Entscheidung ohne Vorbefassung der Wohnungseigentümer-versammlung verletzt wird.

Eine Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur dann entbehrlich, wenn das Ergebnis von vornherein feststeht und ein Antrag auf Beschlussfassung daher eine bloße Förmlichkeit darstellte (OLG Hamm NJW-RR 2004, 805, 806f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999).

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken in dem Eigentumsrecht der anderen Wohnungseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Kann ein türkischsprachiger Wohnungseigentümer aber unter sechs bzw. bei höheren Höhen mit einem Zusatzdecoder neun türkisch-sprachigen Programmen wählen und auch Nachrichten empfangen werden, ist das durchschnittliche Informationsinteresse befriedigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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