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Zur erstmalige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes einer Eigentumswohnung (hier: Heizung) und zur Kostenerstattung der Gemeinschaft bei Selbstvornahme durch einen Eigentümer; §§ 21 Abs. 4 WEG; 670, 683 BGB
LG Aurich, AZ: 4 S 261/09, 29.01.2010
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Ein Wohnungseigentümer hat aus § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf die erstmalige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Wohnungseigentumsanlage auf Herstellung einer kompletten gesonderten Zentralheizung für seine Wohnung.

Der Anspruch geht nur auf Mitwirkung zu einer entsprechenden Beschlussfassung der Gemeinschaft gem. § 23 WEG, wobei dann der gefasste Beschluss auf Umbau der Heizung gemäß Teilungserklärung vom Verwalter der Anlage durch Auftragsvergabe hätte umgesetzt werden müssen.

Die für die eigenmächtig veranlasste Installation der Heizungsanlage entstandenen Kosten sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Etwas anderes gilt ausnahmsweise aber dann, wenn die durchgeführte Maßnahme den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hat, d. h., die Gemeinschaft die installierte Heizungsanlage zu den gleichen Kosten sowieso hätte installieren lassen müssen.

Dieser Anspruch ist jedoch grundsätzlich nicht gegen die anderen Wohnungseigentümer zu richten, die auch gemäß § 10 Abs. 8 WEG nur nach dem Verhältnis ihres Miteigentumsanteils haften würden, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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