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Zur Abrechnungs- und Rechenschaftspflicht des Verwalters nach seinem Ausscheiden; §§ 27, 28 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 4/14, 17.04.2014
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des Amtsgerichts widerspricht der bisher einhelligen gegenteiligen Rechtsauffassung aller Obergerichte, wonach die Abrechnungsreife erst drei bis sechs Monate nach dem Abrechnungszeitraum angenommen wird. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Dortmund diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung bewerten wird.
Verbundene Urteile
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OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 153/06, 11.05.2007
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OLG Celle, AZ: 4 W 107/05, 08.06.2005
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KG Berlin, AZ: 1 W 4193/80, 09.12.1980
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ausscheiden verwalter Ende Amtszeit Bestellung neuer Verwalter Abrechnungsreife rechtsanwalt frank Dohrmann Rechenschaftspflicht Antrag auf EInberufung einer Eigentümerversammlung über das Amtsgericht §§ 37 BGB analog Bottrop
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