Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB ist der Wert des Grundstücks vor und nach dem schädigenden Ereignis gegenüberzustellen
LG Essen, AZ: 13 S 43/13, 27.05.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Gem. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist.
Während der Geldersatzanspruch nach §§ 249 Abs. 2, 250 BGB auf das Integritätsinteresse abstellt und nach den Herstellungskosten zu bemessen ist, richtet
sich der Anspruch aus § 251 BGB auf Ersatz des Wertinteresses. Zu Ersetzen ist die
Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (Palandt, a.a.O., § 251 Rdnr.10). Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich in der Regel aus einem Vergleich zwischen den Herstellungskosten - ggf. nach dem Abzug „neu für alt" - und dem gem. § 251 BGB geschuldeten Geldersatz (Palandt, a.a.O., Rdnr.6).

Auch der als Zahlungsanspruch ausgekleidete Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 BGB unterliegt der Schranke des § 251 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt, a.a.O. Rdnr.5). Dass der Verkehrswert des gesamten mit einem Wohnhaus und der Garage bebauten Grundstücks deutlich oberhalb der Reparaturkosten liegt, steht der Ersetzungsbefugnis nicht entgegen. Vielmehr ist in diesem Fall den Reparaturkosten die Wertminderung des Grundstücks vor und nach dem schädigenden Ereignis gegenüberzustellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1998, Az.: 6 U 154/96; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.06.2006, Az.; 1 U 104/96 zitiert nach juris), so dass sich auch hieraus die Unverhältnismäßigkeit der Reparaturaufwendungen ergeben kann.
Die Entscheidung des Landgerichts Essen zeigt deutlich auf, dass eine richtige Ermittlung der Wertminderung des Grundstückes zu einem völlig anderen Ergebnis führt. Das Amtsgericht war im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des § 251 Abs. 2 BGB noch von einem falschen Ansatz ausgegangen. Insbesondere bei Gebäudeschäden muss stets darauf geachtet werden, dass die Wertermittlung des Grundstücks vor und nach dem schädigenden Ereignis von den richtigen Bewertungsgrundlagen für das zu erstellende Gutachten ausgeht.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Neu für alt Schaden Schadensersatz Schadensersatz Anrechnugn Wertersatz Verbesserung Wertverbesserung WErtersatz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Haus Beschädigung Gebäude Zerstörung Kosten