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Im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB ist der Wert des Grundstücks vor und nach dem schädigenden Ereignis gegenüberzustellen
LG Essen, AZ: 13 S 43/13, 27.05.2014
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des Landgerichts Essen zeigt deutlich auf, dass eine richtige Ermittlung der Wertminderung des Grundstückes zu einem völlig anderen Ergebnis führt. Das Amtsgericht war im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des § 251 Abs. 2 BGB noch von einem falschen Ansatz ausgegangen. Insbesondere bei Gebäudeschäden muss stets darauf geachtet werden, dass die Wertermittlung des Grundstücks vor und nach dem schädigenden Ereignis von den richtigen Bewertungsgrundlagen für das zu erstellende Gutachten ausgeht.
Verbundene Urteile
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OLG Frankfurt a. M., AZ: 1 U 104/96, 01.06.2006
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BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 186/96, 30.06.1997
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 53/87, 08.12.1987
Ähnliche Urteile
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AG Gladbeck, AZ: 11 C 388/12, 12.03.2013
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