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Anspruch auf Änderung des Kostenverteilerschlüssels auch bei nachträglicher Änderung der Umstände nur in Ausnahmefällen begründet; §§ 10, 16 WEG; 242, 313 BGB
OLG Braunschweig, AZ: 3 W 21/04, 29.07.2004
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Einem Wohnungseigentümer kann lediglich in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zugebilligt werden, nämlich nur dann, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig wäre und damit gegen Treu und Glauben verstieße.

Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch dann, wenn sich Umstände außerhalb der Teilungserklärung ändern und deshalb die Billigkeit des Verteilungsschlüssels zu prüfen ist (vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1994, 1425 f.; 1995, 529).

Eine Mehrbelastung von 30 % reicht hierfür nicht aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Änderung des Kostenverteilerschlüssels nachträgliche bauiche Veränderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop