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Wohnungseigentümer muss auch für Altschulden vor Erwerb der Eigentumswohnung im Rahmen einer Sonderumlage haften; §§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 2 WEG; 56 S. 2 ZVG
OLG Celle, AZ: 4 W 217/03, 05.01.2004
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1. Es ist nicht erforderlich, dass der jeweilige Eigentümer aus der Ladung von vornherein sämtliche Einzelheiten des Gegenstandes übersehen und die Auswirkungen eines etwaigen Beschlusses in jeder Beziehung, also hier insbesondere hinsichtlich der finanziellen Belastung für die Antragstellerin erkennen muss. Vielmehr genügt in der Regel eine schlagwortartige Bezeichnung.

2. Der neue Wohnungseigentümer muss die im Wege einer Sonderumlage beschlossenen Mittel zur Beseitigung von Liquiditätsschwierigkeiten auch dann bereitstellen, wenn die Rückstände schon vor dem Erwerb des Wohnungseigentums beim Voreigentümer entstanden ist (OLG Düsseldorf vgl. NZM 2001, 1039).

Denn durch die Sonderumlage sind die Voreigentümer nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Wohngeldes befreit worden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht gehindert, sich wegen der Wohngeldrückstände bei den Voreigentümern schadlos zu halten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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