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Keine Kostenerstattung des drittwiderbeklagten Wohnungseigentümers bei nur hilfsweise eingelegter Drittwiderklage
LG Dortmund, AZ: 1 S 35/14, 15.05.2014
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Ein Eigentümer wird wegen einer baulichen Veränderung von einem anderen klagenden Wohnungseigentümer auf Beseitigung in Anspruch genommen, während ein dritter Wohnungseigentümer, welcher die gleiche bauliche Veränderung vorgenommen hat, nicht in Anspruch genommen wird.

Der beklagte Wohnungseigentümer nimmt den bisher nicht in Anspruch genommenen dritten Wohnungseigentümer hilfsweise drittwiderklagend und zur Unterbrechung der drohenden Verjährung seinerseits auf Beseitigung in Anspruch.

Der Drittwiderbeklagte beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen in dem Verfahren.

Die Klage gegen den beklagten und hilfsweise drittwiderklagenden Wohnungseigentümer wurde abgewiesen, so dass eine Entscheidung über Drittwiderklage schon mangels Rechtshängigkeit nicht mehr veranlasst war.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Drittwiderkläger mit den Kosten des Drittwiderbeklagten zu belasten, war daher aufzuheben.
Leider hat das Landgericht bisher nicht dazu Stellung bezogen, ob eine Drittwiderklage unter Wohnungseigentümern zulässig ist. Das Amtsgericht hatte diese Frage noch verneint. Diese Auffassung des Amtsgerichts ist wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung aller Wohnungseigentümer an einem WEG-Verfahren gem. § 48 WEG jedoch wohl nicht tragfähig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kostenerstattungsanspruch bauliche veränderung Beseitigungsanspruch wesentlicher Beeinträchtigung Wohnungseigentümer rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop