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Wohngeldrückstände führen nicht zum Stimmrechtsausschluss auf einer Wohnungseigentümerversammlung; §§ 25 Abs. 5 WEG; 242 BGB
OLG Celle, AZ: 4 W 228/01, 31.08.2001
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Durch die enumerative Aufzählung in § 25 Abs. 5 WEG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Stimmrecht im Übrigen unabhängig von der jeweiligen Interessenlage bestehen bleibt.

Aus § 25 Abs. 5 WEG folgt kein allgemeines Stimmverbot bei Interessenkollision, allenfalls kann sich im Einzelfall eine Beschränkung des Stimmrechts aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.

Insbesondere ruht ein Stimmrecht nicht, wenn ein Wohnungseigentümer mit den Hausgeldzahlungen rückständig ist.

Allerdings bildet für das Stimmrecht der Grundsatz von Treu und Glauben eine immanente Schranke, wonach insbesondere eine rechtsmissbräuchliche Ausübung verboten ist (vgl. Bärmann a.a.O. Rdnr. 158). Dies liegt etwa in dem Fall einer Majorisierung vor, also wenn ein Wohnungseigentümer als so genannter Mehrheitseigentümer sein Stimmenübergewicht dazu missbraucht, einen ihm genehmen Beschluss herbeizuführen.

Bei der Majorisierung kommt es jedoch auf die tatsächlichen Stimmanteile an, nicht auf die in der Eigentümerversammlung vertretenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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