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Die vollständige Ablehnung einer gebotenen Sanierung entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung/Negativbeschluss íst anfechtbar; §§ 21 Abs. 4. 21 Abs. 5 WEG
OLG Celle, AZ: 4 W 209/01, 20.09.2001
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Ein sogenannter "Negativbeschluss" ist regelmäßig nicht anfechtbar, weil die gerichtliche Ungültigkeitserklärung nicht zu einer positiven Entscheidung führen kann.

Hiervon ist indes eine Ausnahme zu machen, wenn den Antragstellern ein klagbarer Anspruch auf eine positive Beschlussfassung zusteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht nur die Wahl zwischen Minderung oder Schadensersatz den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu, während der Nachbesserungs- oder Mängelbeseitigungsanspruch auch bezüglich etwaiger Mängel des Gemeinschaftseigentums als Erfüllungsanspruch den einzelnen Erwerbern zusteht und von jedem von ihnen selbst verfolgbar ist (vgl. Bärmann a.a.O., § 1 Rn. 154, m.w.N.). Dieses Recht wird aber durch eine gemeinschaftliche Beschlussfassung über die Wahl von Schadensersatz- oder Minderungsansprüchen anstelle von Nachbesserung hinfällig, da natürlich nicht beides nebeneinander möglich ist.

Die vollständige Ablehnung einer gebotenen Sanierung entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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