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Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung (hier Heckenpflanzung) kann durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1, 47 S. 2 WEG, 1004 BGB
OLG Braunschweig, AZ: 3 W 1/07, 08.02.2007
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Der einzelne Wohnungseigentümer kann den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen.

Wohnungseigentum ist echtes Eigentum im Sinne von § 903 BGB und genießt deshalb den Schutz des § 1004 BGB (BGHZ 49, 250, 251; OLG Stuttgart NJW 1970, 103; BayOblGZ 1975, 177, 179). Demzufolge kann gemäß §§ 10, 15 Abs. 3 WEG jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und den vorliegenden Beschlüssen entspricht.

Hat die Eigentümerversammlung den Antrag eines Eigentümers auf Duldung einer sich auf der Gemeinschaftsfläche befindlichen Hecke abgelehnt und der Verwalter als Versammlungsleiter den Ablehnungsantrag verkündet, handelt es sich um einen sog. Negativbeschluss, der bestandskräftig werden kann.

Wird dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten, kommt es für den Beseitigungsanspruch nicht mehr auf die Feststellung einer Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer gem. §§ 14, 22 WEG an.

Der Geltendmachung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten steht auch bei eingetretenem Verzug § 47 WEG entgegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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