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Berufung darf bei Herabsetzung des Beschwerdewertes unter 600,00 EUR nicht ohne weiteres als unzulässig verworfen werden; §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr, 1; 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 42/13, 29.04.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wegerecht Wirtschaftsweg Gartennutzung Streitwert Beschwerdewert rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Mieter vermieter Streitwertherabsetzung rechtliches Gehör
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Dennoch sollte es sich das Berufungsgericht nicht zu einfach machen. Denn in der Praxis wird häufig von den Kammern übersehen, dass mit der Herabsetzung des Geschäftswertes die Entscheidung über die Zulassung der Berufung übergangen wird und dem jeweiligen Berufungskläger diese Möglichkeit vorenthalten wird.
Denn das Amtsgericht hatte aufgrund eines über 600,00 EUR angenommenen Streitwertes keine Veranlassung, über die Zulassung zur Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zu befinden. Also muss das Landgericht diese Entscheidung nachholen. Anderenfalls wird die Rechtsbeschwerde vor dem BGH immer Erfolg haben.