Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Kinderwagen darf in Hausflur einer Wohnungseigentumsanlage abgestellt werden; §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG
AG Hameln, AZ: 12 II 12/04 WEG, 29.03.2004
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der zulässige Gebrauch des Gemeinschaftseigentums wird auch durch die allgemeinen Gesetze bestimmt und eingegrenzt. Die Vorschriften der NdsBauO stehen dem Abstellen des Kinderwagens nicht bzw. nicht unmittelbar entgegen.

§ 34 NdsBauO verlangt ein hindernisfreies Treppenhaus als Flucht- und Rettungsweg. Diese Funktion des Treppenhauses ist durch den abgestellten Kinderwagen nicht beeinträchtigt, wenn der Wagen den Weg aus den Wohnungen ins Freie aufgrund seiner „Parkposition“ neben der Eingangstür unter der Briefkastenanlage nicht verengt.

Allerdings stellt der Kinderwagen eine Brandlast dar, die im Bereich eines Treppenhauses gemäß § 34a NBauO nicht als von vornherein unbedenklich angesehen werden kann. Diese Bedenken sind zurückzustellen, wenn sich noch andere Gegenstände mit einer Brandlast im Objekt befinden.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: gemeinschaftlicher Gebrauch Nutzungsregelung Gebrauchsregelung Kinderwagen Buggy Beeinträchtigung gemeinsame Nutzung Wohnungseigentümergemeinschaft Fluchtweg Brandgefahr feuergefahr Treppenhaus Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop 1 einen Meter Mindestbreite Mindestabstand Kellerabgang