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WEG-Verwalter kann in Feriengebieten zur Abgabe von Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden; §§ 9 Abs. 2 S 1 KAG ND, 27 Abs. 2 WEG
OVG Lüneburg, AZ: 9 LA 151/11, 18.10.2012
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Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen beitragspflichtig, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile liegen regelmäßig in den gesteigerten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr.

Der konkrete Bezug zum Fremdenverkehr folgt für die Verwaltertätigkeit eines WEG-Verwalters eben nicht aus der selbstständigen Vermietung oder Verwaltung einzelner Wohnungen im Ferienpark, sondern daraus, dass er das gemeinschaftliche Eigentum für eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet, welches mit all seinen Bestandteilen (Grundstück, Gebäude) ausschließlich auf die fremdenverkehrsbedingte Nutzung ausgerichtet ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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