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Wohnungseigentümergemeinschaft hat Beschlusskompetenz für die Anbringung von Rauchmeldern im Sondereigentum; §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 6 Satz 3 WEG; 45 Abs. 6 HBauO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 238/11, 08.02.2013
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Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht.

Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.

Verpflichtet das Landesrecht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zum Einbau von Rauchmeldern, folgt die Beschlusskompetenz aus § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG.

Richtet sich die Pflicht an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer, ist der Verband gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, nach der die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt, ohne weiteres befugt, diese Pflicht zu erfüllen.

Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

Da die Bauordnungen nur die Ausstattung von Wohnungen, nicht aber auch von anderweit genutzten Räumen mit Rauchwarnmeldern vorschreiben, fehlt es an dieser Voraussetzung, sobald eine Anlage auch Teileigentumseinheiten umfasst. Die Wohnungseigentümer sind in diesem Fall aber berechtigt, von ihrem Zugriffsermessen Gebrauch zu machen, das ihnen nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG zusteht.
Der BGH hat in seiner Entscheidungh lediglich klargestellt, dass die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich die Beschlusskompetenz zur Anschaffung von Rauchwarnmeldern besitzt. Nicht zu entscheiden hatte der BGH wegen Versäumung der Anfechtungsfrist, ob der Beschluss im übrigen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach. Dies wird nach wie vor in jedem Einzelfall zu klären sein.

Von daher darf man die Entscheidung des BGH nicht als generelle Ermächtigung für den Eigentümerverband ansehen, die Anbrigung von Rauchmaledern an sich zu ziehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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