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Papageienhaltung (Kakadus) im Einfamilienhaus als baurechtwidriger Zustand; §§ 61 Abs. 1 BauO NRW; 3, 14 Abs. 1 BauNVO
OVG Münster, AZ: 2 B 1196/13, 08.01.2014
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Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Kleintierhaltung in einem reinen Wohngebiet im vorgenannten Sinne üblich ist, ist regelmäßig eine typisierende Betrachtung maßgeblich, die neben der Art der in den Nebenanlagen gehaltenen Tiere auch deren Zahl und das damit jeweils verbundene Störpotential berücksichtigt.

Die ausgeübte Nutzung eines Zimmers zur Haltung von neun Papageienvögeln geht unabhängig von dem Verhältnis der jeweiligen Flächenanteile an der Gesamtfläche des Hauses über eine als sozialadäquat und dem Wohnen untergeordnete Haustierhaltung im Sinne einer typischen Freizeitbetätigung hinaus.

Eine ausgeübte Nutzung eines Wohnhauses zur Haltung von neun Papageien (Kakadus) ist nicht mehr von der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Wohnnutzung erfasst, weil sie bauplanungsrechtlich keine der Wohnnutzung zu- und untergeordnete Nebennutzung darstellt.

Der materiellen Baurechtswidrigkeit der Nutzung des Wohnhauses zur Papageienhaltung steht auch nicht entgegen, dass die Tiere in der Wohnung und nicht in einer Außenvoliere gehalten werden.

OVG Münster, Beschluss vom 08.01.2014; Az.: 2 B 1196/13
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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