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Beseitigungsanspruch einer baulichen Veränderung kann jeder einzelne Wohnungseigentümer aus eigenem Recht geltend machen, Schadensersatzansprüche bedürfen einer Ermächtigung durch die Gemeinschaft; §§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 25/13, 07.02.2014
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Keywords: Rechtsmissbrauch treuwidrigkeit Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop nachteil Beeinträchtigung Zustimmung Wohnungseigentum Beseitigungsanspruch pham
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