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Keine Schätzung des Wasserverbrauchs bei länger abgelaufenen Eichfristen der Wasserzähler; §§ 556 BGB, 2 Abs. 1 EichG
AG Neubrandenburg, AZ: 5 C 130/09, 06.11.2009
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 243/12, 16.10.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wasseruhr Betriebskostenabrechnung Nebenkostenabrechnung Mieter Vermieter Mietvertrag Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Schätzung § 286 287 ZPO Eichen Eichung abgelaufene nicht mehr geeichte Geräte Zähler Uhren Messeinrichtungen
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