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Keine Schätzung des Wasserverbrauchs bei länger abgelaufenen Eichfristen der Wasserzähler; §§ 556 BGB, 2 Abs. 1 EichG
AG Neubrandenburg, AZ: 5 C 130/09, 06.11.2009
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Zwar ist der Vermieter zur verbrauchsabhängigen Abrechnung über Wasserkosten auch dann berechtigt, wenn die Eichfrist für Wasserzähler abgelaufen ist. Insofern muss er aber nachweisen, dass die Zähler noch ordnungsgemäß funktionieren.

Soweit der Vermieter Sachverständigenbeweis anbietet, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den späteren Nachweis für die Richtigkeit einer fehlerhaften Erhebung der Messdaten zu erbringen. Der Vermieter hat bereits bei Abrechnung der Betriebskosten durch geeignete Unterlagen deren Prüffähigkeit zu gewährleisten. Dazu gehört auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Datenerfassung.

Wurde die Eichfrist der Zähler um nahezu 10 Jahre überschritten, also fast das Doppelte der ursprünglich vorgesehenen Eichfrist, kann bei der Verwendung derartiger Zähler, die seit fast 15 Jahren unbetreut bleiben, nicht davon ausgegangen werden, dass der darüber abgerechnete Verbrauch tatsächlich richtig erfasst ist. Es besteht vielmehr die Gefahr von Abweichungen des Zählergebnisses vom tatsächlichen Verbrauch, sodass die Zählergebnisse auch nicht im Wege der Schätzung verwertet werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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