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Teilkündigung von unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten im Rahmen eines Gewerbemietvertrages unwirksam; §§ 311, 535, 542 BGB
OLG Rostock, AZ: 3 U 36/11, 03.11.2011
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Eine Kündigungserklärung, die sich ausdrücklich darauf beschränkt, nur die Vereinbarung der kostenneutralen Überlassung durch ordentliche Kündigung zu beenden, ist nicht geeignet, rechtliche Wirkungen zu entfalten.

Sie zielt darauf ab, die durch zweiseitigen Vertrag bestimmte Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem Mietvertrag aufzukündigen und damit einseitig abzuändern. Dies stellt sich als unzulässige Teilkündigung dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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