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Vermieterpfandrecht ermöglicht nur die Verwertung durch Versteigerung, nicht die Eigennutzung oder Vermietzung der gepfändeten Gegenstände; §§ 562 Abs. 1, 1006 BGB
OLG Rostock, AZ: 3 U 73/10, 09.08.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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