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Zur Berechnung des Streitwertes bei Anfechtung von Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan; §§ 49a GKG, 48 Abs. 3 S 2 WEG
LG Rostock, AZ: 1 T 133/12, 09.01.2013
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AG Regensburg, AZ: 8 C 2322/08, 06.03.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitwertfestsetzung Anfechtung gesamtwirtschaftsplan Gesamtjahresabrechnung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Berechnung
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