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Zur Berechnung des Streitwertes bei Anfechtung von Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan; §§ 49a GKG, 48 Abs. 3 S 2 WEG
LG Rostock, AZ: 1 T 133/12, 09.01.2013
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Werden Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen.

Nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. In § 49 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG werden weitere Ober- und Untergrenzen festgelegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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