Detailansicht Urteil
Zur Berechnung des Streitwertes bei Anfechtung von Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan; §§ 49a GKG, 48 Abs. 3 S 2 WEG
LG Rostock, AZ: 1 T 133/12, 09.01.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Regensburg, AZ: 8 C 2322/08, 06.03.2009
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitwertfestsetzung Anfechtung gesamtwirtschaftsplan Gesamtjahresabrechnung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Berechnung
Ähnliche Urteile
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Streitwert für Streit um Trittschall ist mit 30.000,00 € festzusetzen;
- Streitwert für die Anfechtung einer Jahresabrechnung ist der Nennbetrag; §§ 28 Abs. 2 WEG; 49 GKG
- Streitwert bei der Anfechtung von Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung ist der Nennbetrag begrenzt durch § 49 GKG
- Zum Streitwert und Beschwerdewert eines angefochtenen Wirtschaftsplans / Zur Umdeutung eines nach dem Wortlaut nichtigen Beschlusses eines Wirtschaftsplanes; §§ 28 WEG; 49 GKG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Arzthaftung Einstimmigkeit Jahresabrechnung Garage Sondereigentum Abschleppen Gegenabmahnung Treppenlift Verwaltungsbeirat Abmahnung Kurioses Teilungserklärung Telefonwerbung Nutzungsentschädigung Eigenbedarfskündigung Verkehrsunfall Beschluss Organisationsbeschluss Veränderung Wohnungseigentümer Makler Anfechtungsklage Protokoll Gemeinschaftseigentum Wurzeln Verwalter Wirtschaftsplan Beirat Mietminderung Schimmel Kündigung Tierhaltung Miete Eigentümerversammlung Nachbarrecht
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!