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Der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung gegen den Verwalter ist grds. eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird; §§ 45 Abs. 3 WEG; 887, 888 Abs. 1 ZPO
OLG Köln, AZ: 2 W 201/97, 02.03.1998
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Ein Verwalter erfüllt seine Verpflichtung zur Abrechnung nicht dadurch, daß er den Eigentümern die Hausgeldabrechnungen übersendet. Ebenso, wie § 28 Abs. 5 WEG nicht nur eine "Abrechnung", sondern auch eine "Rechnungslegung" verlangt, ist der Verwalter nach § 14 Abs. 4 der Teilungserklärung nicht nur zu Abrechnungen über die geleisteten Vorauszahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer, sondern in erster Linie zu einer "Gesamtabrechnung für die Bewirtschaftung der Wohnanlage" verpflichtet.

Bei der Erstellung der Abrechnung handele es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO. Wegen der Einheitlichkeit der Verpflichtung sei es nicht möglich, Teile der geschuldeten Handlung als vertretbar oder unvertretbar zu bezeichnen.

Die titulierte Verpflichtung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage, eine Jahresabrechnung zu erstellen, ist dann als unvertretbare Handlung nach 888 ZPO zu vollstrecken, wenn es zur Abrechnung nach dem Vollstreckungstitel erforderlich ist, daß der Verwalter über seine Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegt.

Zwar kann ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO nur festgesetzt werden, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes erbringen kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; Senat NJW-RR 1992, 633; KG NJW 1972, 2093). Die Notwendigkeit, andere Personen zur Erstellung der Abrechnung zuzuziehen, steht dem indes nicht entgegen.

Auch der Einwand der weiteren Beschwerde, die Erfüllung der titulierten Verpflichtung sei unmöglich, weil die Schuldnerin zur Erstellung der geschuldeten Abrechnung Unterlagen anderer Eigentümer benötige, die sie nicht beschaffen könne, ist nicht berechtigt.

Das Erfordernis der Mitwirkung bestimmter Dritter belegt noch nicht, daß dem Schuldner die Vornahme der geschuldeten Handlung unmöglich ist. Kann der Schuldner die Handlung nur vornehmen, wenn eine oder mehrere andere Personen hierbei mitwirken, so muß er zunächst versuchen, diese zur Mitwirkung zu veranlassen. Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO scheidet in diesem Fall erst dann aus, wenn eindeutig feststeht, daß der Dritte zu der – erforderlichen – Mitwirkung nicht bereit ist.
Das BayObLG geht in der einzig bisher bekannten Entscheidung inzidenter davon aus, dass auch ein Scheinverwalter oder sogenannter faktischer Verwalter, der ohne wirksame Verwalterbestellugn jahrelang die Verwaltertätigkeit ausgeübt hat, ebenfalls zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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