Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zur Rechnungslegung und Rechenschaft eines ausgeschiedenen WEG-Verwalters; §§ 26 Abs. 1, 28 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG
KG Berlin, AZ: 1 W 4193/80, 09.12.1980
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist über die Pflichten eines – auch bereits ausgeschiedenen - Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Antrag eines Wohnungseigentümers im WEG-Verfahren zu entscheiden.

Es ist nicht entscheidend, ob sich der von den Antragstellern verfolgte Anspruch aus den Vorschriften des WEG oder des BGB herleitet.

Nach § 259 Abs. 1 BGB ist der Verwalter verpflichtet, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

Eine Bilanzpflicht im handels- oder steuerrechtlichen Sinne trifft den Verwalter nicht.

Letztlich entscheidend ist, daß sämtliche Hausunterlagen, insbesondere auch die Kontenkarten, ausgehändigt worden sind. Ein Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung besteht nicht mehr
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter ehemaliger ausgeschiedener Wohnungseigentümergemeinschaft Unterlagen Belege Kontoauszüge Kontoauszug Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Umfang Auskunftspflicht Auskunfterteilung